Satzung
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 05.12.2001 verabschiedet.
Der "Verein für Kinder- und Jugendarbeit Hessisch Oldendorf e.V." hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Zweck
Der "Verein für Kinder- und Jugendarbeit Hessisch Oldendorf e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Errichtung von Kinder- und Jugendtreffs
- Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten
- Instandsetzung und Erhalt von vorhandenen Einrichtungen für die Kinder- und Jugendarbeit
- Durchführung von Projekten zur Integration von Kindern und Jugendlichen
- Durchführung von Projekten für Kinder und Jugendliche im kulturellen Bereich
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein ist als Träger der freien Jugendhilfe ("gem. §§ 74, 75 SGB VIII") tätig.
(2) Zu seinen Aufgaben und Zielen gehören insbesondere:
- die Anregung, Förderung und Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit,
- Jugendsozialarbeit
- die Anregung, Förderung und Durchführung von Kulturarbeit vor allem für junge Menschen,
- die Übernahme von Trägerschaften für Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in Hessisch Oldendorf
Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins ergeben sich aus den konkreten Notwendigkeiten und Bedürfnissen der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Hessisch Oldendorf mit allen Stadtteilen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Festlegung der Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins, Wahl des Vorstandes,
Genehmigung des Haushaltsplanes, einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Spenden und Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in und von der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- einer/einem Kassenwart/in -
- einer/einem Protokollant/In
- gleichzeitig stellvertretende/r Kassenwart/in
- und einer/einem Beisitzer/In.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Er schließt die Arbeits- bzw. Werkverträge der Mitarbeiter/innen des Vereins ab.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren treffen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenem Zeitaufwand oder Verdienstausfalls eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt werden (gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz)
§ 8 Auflösung
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte der Mitglieder erschienen sein und von den Anwesenden müssen zwei Drittel für die Auflösung stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit in Hessisch Oldendorf zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hessisch Oldendorf, den 01. August 2009